Hinweis zu unseren bestehenden Dauerleistungsvereinbarungen

Gemäß BMF Schreiben vom 30. Juni 2020:

  • Grundsätzliches:
    Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
  • Dauerleistungen werden ausgeführt:
    im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE)

Aufgrund der Gesetzesänderung greift für die gesamte Leistung nachträglich der Steuersatz von 16%, sofern diese zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 endet. Eine Rechnungskorrektur, sofern notwendig, wird automatisch mit sage erstellt und Ihnen zugestellt. Eine Handlung Ihrerseits ist nicht erforderlich.

Ihr Team der ISB

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