Steuerentlastungen mittels Änderungen der Abschreibungen

Schon im Juli 2020 wurde im Konjunkturpaket beschlossen, dass bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 angeschafft wurden, nun wieder mit 25% degressiv abgeschrieben werden können.

Zusätzlich können gemäß § 7g Abs. 5 EStG können Steuerpflichtige bei beweglichen WG des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren (fünfjähriger Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.

In 2021 hat der Gesetzgeber in dem BMF Schreiben vom 26.2.21 nun die Abschreibung für Software und Computer zum Vorteil aller Steuerpflichtigen neu geregelt. Für die in 2021 neu angeschafften Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten über 800 Euro liegen, müssen nicht mehr auf drei Jahre verteilt werden, sondern sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.

Ihr Team der ISB

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