Handlungsbedarf für juristische Personen öffentlichen Rechts
Übergangsfrist endet am 31.12.2022
In Analogie zu Leistungen von Unternehmen müssen gemäß § 2b UStG juristische Personen des öffentlichen Rechts für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen, ohne dass Sie einen Betrieb gewerblicher Art haben. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsgrundlage einer Leistung. So z.B. ob diese dem Gemeinwohl dient oder der selbständigen Erbringung einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen z.B. Duplikate/Kopie oder Kursgebühren.
Die Übergangsfrist für die Analyse der Gesetzeslage und Anpassung der Betriebsprozesse endet zum 31.12.2022.
Alle Leistungen sind hinsichtlich Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerfreiheit zu differenzieren und getrennt zu erfassen. Steuerliche Auswirkungen sowie Anforderungen hinsichtlich der Rechnungsstellung sind ebenfalls zu beachten. Neben der Umsatzsteuer ist weiterhin der Vorsteuerabzug zu beachten. Die Verbrauchssteuer soll nur den Konsumenten belasten, der Vorsteuerabzug bei Mischumsätzen bedingt möglicherweise Korrekturen.
Sollten Sie Unterstützung bei der Einrichtung brauchen, sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Team der ISB